nach Anweisung des Kunden bedient. Zwischen den Parteien wird ausdrücklich vereinbart, dass es dem Kunden obliegt, für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der§§ 9 und 1O des Landesemissionsschutzgesetzes und anderer Gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen. Andere Absprachen können zusätzlich vereinbart werden.
2) Der Kunde kommt für GEMA-Vergütungen, die durch das Abspielen von Tonträgern entstehen können auf,. (GEMA= Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Dies gilt auch für eingesetzte vervielfältigte Tonträger, die ggf. eine erhöhte Vergütung nach sich ziehen.
3) Eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände stehen, sind vom Kunden verpflichtend auf seine Kosten einzuholen. Diese sind MPL auf Verlangen vorzuzeigen, sofern MPL die Montage der Mietgegenstände übernimmt. MPL haftet grundsätzlich nicht für die Genehmigungsfreiheit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
4) Der Kunde haftet für Schäden, die durch Dritte an den technischen Geräten entstehen. Der Kunde ist jedoch nicht für solche Schäden haftbar, die durch das Verschulden von MPL entstehen. Ein eventueller Schaden ist SOFORT
MPL zu melden.
5) Der Kunde ist verpflichtet den Zugang zum Veranstaltungsort zeitlich entsprechend vor Veranstaltungsbeginn zu gewährleisten. Andernfalls kann MPL den pünktlichen Beginn der Veranstaltung nicht garantieren und haftet dem Kunden nicht für eintretende Verzö gerungen.
6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Beginn des Aufbaus der technischen Anlagen und dem Veranstaltungsbeginn diese beaufsichtigt sind und Manipulationen nicht vorgenommen werden können. Eventuell anfallende Kosten für Wachpersonal übernimmt der Kunde.
7) Sollten durch etwaige Störungen oder durch den Ausfall der Geräte Schäden entstehen, so übernimmt MPL ausdrücklich keine Haftung.
8) MPL benötigt zur Durchführung einer Veranstaltung einen entsprechenden VDE (Verein Deutscher Elektroingenieure) gerechten Stromanschluss. Sollte der notwendige Anschluss nicht an der Veranstaltungsstätte vorhanden sein, so muss dieser von Fach personal installiert werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der notwendige Anschluss zur Verfügung steht und übernimmt hierfür ggf. anfallende Kosten. Für Schäden an den technischen Geräten infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-Schwankungen hat der Kunde einzustehen.
9) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Miete von Gegenständen alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Gegenstände anzuzeigen. Beschädigungen, welche bei Weitergebrauch Reparaturen erfordern, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für erhebliche Wertminderungen der Geräte, die durch den Kunden innerhalb des Vermietzeitraums entstanden sind. Bei Verlust des Mietgegenstandes wird der Neupreis des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt.
10) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen technischer Bestimmungen aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal von MPL angemietet, so hat der Kunde Sorge zu tragen, dass die Einhaltung aller geltenden Sicher heitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) gewährleistet wird.
11) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Gegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens zum letzten vereinbarten Tag der Mietzeit ins Lager von MPL zurückzugeben. Eventuelle Nacharbeiten durch MPL können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
12) Bei schriftlicher Stornierung eines schriftlich bestätigten Auftrags durch den Kunden wird eine, wie folgt gestaffelte, Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt:
a) bis zu 6 Wochen vor der Veranstaltung – 25%,
b) bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung – 50%,
c) bis zu 2 Wochen vor der Veranstaltung – 70%,
c) bis zu 1 Wochen vor der Veranstaltung – 100%.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MPL maßgeblich.
13) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für die vereinbarten Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten von MPL vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außer gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen;
b) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät;
c) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
14) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens ist MPL berechtigt, den Mietpreis der Mietgegenstände für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Sonstiges
1) Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.
2) Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.
3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von MPL. Für die gesamten Rechts beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von MPL.