AGB's

                                                                                                                                                    AGB
Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen (Stand 01/2019)
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäfts zwischen der Music Port Leipzig (nachfolgend MPL genannt) und dem Vertragspartner (nach­ folgend Kunde genannt). Sie gelten auch dann, wenn der Kunde abweichende Regelungen verwendet Abweichungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung von MPL.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1) Angebote sind stets freibleibend und kostenfrei. Vertragsabschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch MPL/Kunden  verbindlich.(Angebots annahme/Bestätigung).
2) Angaben hinsichtlich technischer Spezifikationen sind nur dann verbindlich, wenn dies von MPL schriftlich bestätigt wird.
§ 3 Zahlung und Vergütung
1) Das Entgelt für gelieferte Ware und erbrachte Dienstleistungen ist unmittelliar nach Er­ halt der Rechnung ohne Abzug zu entrichten, wenn nicht auf der Rechnung etwas anderes vereinbart ist
2) Bei Zahlungsverzug des Käufers von mehr als 7 Tagen erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank!
(§§ 352 und 553 HGB). Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Geldeingang bei MPL maßgebend.
3) Unsere Forderungen werden insgesamt- auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Auftraggeber die Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, bzw. mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wurde. In den genannten Fällen sind wir berechtigt, Vorbehaltsware zurückzufordern und vom Vertrag zurückzutreten.
4) Wird der Rückgabetermin von Mietgegenständen ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten, wird pro Tag der übliche Mietbetrag berechnet
§ 4 Lieferung und Leistung
1) Angaben von Lieferfristen oder Zeitangaben für die Erbringung von Leistungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist unsere Geschäftsräume oder das Auslieferungslager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereit­ schaft gemeldet ist
2) Bei Lieferungs- oder Leistungsverzug, der durch MPL zu vertreten ist, steht dem Kunden das Recht zu, schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und bei deren Nichter­ füllung vom Vertrag zurückzutreten.
3) Behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebs­ störungen oder Rohstoffmangel, oder jede andere Art der Behinderung der Lieferung befreit MPL für deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistung. Ist ein Ende der Behin­derung nicht absehbar, ist MPL berechtigt nach Unterrichtung des Kunden die Lieferung oder Leistung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück­ zutreten, ohne das dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz oder Nachlieferung zusteht
4) Der Versand von Waren erfolgt – solange nichts anderes vereinbart ist – zu Lasten des Kunden. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten vorgenommen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (bei Scheck- oder Wech­ selzahlung bis zu deren endgültiger Einlösung) Eigentum von MPL.
2) Vor vollständiger Zahlung ist dem Kunden die Weiterveräußerung nur im ordnungsge­ mäßen Geschäftsverkehr gestattet. Bis zur vollständigen Bezahlung setzt sich unser Eigentumsvorbehalt am Verkaufserlös fort. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf derVorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
3) Die gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Im Falle der Pfändung durch Dritte hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Pfändung steht die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers gleich.
§ 6 Garantie und Gewährleistung
1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit zugesicherter Eigenschaften und Mengenabweichungen zu untersuchen, Mängelrügen für offensichtliche Mängel sind MPL binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
2) MPL hat bei berechtigten Mängelrügen die Wahl, Nachbesserungen oder Ersatzlieferun­ gen vorzunehmen. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen von MPL, hat der Kunde das Recht, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Kauf-/ Mietpreis zu mindern.
3) Bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden erlischt die Gewährleistung.
4) Die Gewährleistungsfrist für neue Ware entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Für gebrauchte Geräte oder Gerätteile gilt eine Frist von drei Monaten als vereinbart.
5) Schadensersatzansprüche des Kunden hinsichtlich Folgeschäden, insbesondere Daten­ verlusten, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6) Bei Entfernung der auf der Ware angebrachten Klebeetiketten mit der internen Serien­ nummer erlischt jeder Garantieanspruch.
§ 7 Dienstleistungsbereich
1) MPL stellt dem Kunden auf Wunsch für die Bedienung der technischen Anlagen Personal zur Verfügung, das die Anlagen insbesondere bezüglich Art und Lautstärke der Musik
nach Anweisung des Kunden bedient. Zwischen den Parteien wird ausdrücklich verein­bart, dass es dem Kunden obliegt, für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbe­sondere der§§ 9 und 1O des Landesemissionsschutzgesetzes und anderer Gesetz­licher Bestimmungen Sorge zu tragen. Andere Absprachen können zusätzlich vereinbart werden.
2) Der Kunde kommt für GEMA-Vergütungen, die durch das Abspielen von Tonträgern ent­stehen können auf,. (GEMA= Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mecha­nische Vervielfältigungsrechte). Dies gilt auch für eingesetzte vervielfältigte Tonträger, die ggf. eine erhöhte Vergütung nach sich ziehen.
3) Eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände stehen, sind vom Kunden verpflichtend auf seine Kosten einzuholen. Diese sind MPL auf Verlangen vorzuzeigen, sofern MPL die Montage der Mietgegenstände übernimmt. MPL haftet grundsätzlich nicht für die Geneh­migungsfreiheit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
4) Der Kunde haftet für Schäden, die durch Dritte an den technischen Geräten entstehen. Der Kunde ist jedoch nicht für solche Schäden haftbar, die durch das Verschulden von MPL entstehen. Ein eventueller Schaden ist SOFORT MPL zu melden.
5) Der Kunde ist verpflichtet den Zugang zum Veranstaltungsort zeitlich entsprechend vor Veranstaltungsbeginn zu gewährleisten. Andernfalls kann MPL den pünktlichen Beginn der Veranstaltung nicht garantieren und haftet dem Kunden nicht für eintretende Verzö­ gerungen.
6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Beginn des Aufbaus der technischen Anlagen und dem Veranstaltungsbeginn diese beaufsichtigt sind und Manipulationen nicht vorgenommen werden können. Eventuell anfallende Kosten für Wachpersonal übernimmt der Kunde.
7) Sollten durch etwaige Störungen oder durch den Ausfall der Geräte Schäden entstehen, so übernimmt MPL ausdrücklich keine Haftung.
8) MPL benötigt zur Durchführung einer Veranstaltung einen entsprechenden VDE (Verein Deutscher Elektroingenieure) gerechten Stromanschluss. Sollte der notwendige An­schluss nicht an der Veranstaltungsstätte vorhanden sein, so muss dieser von Fach­ personal installiert werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der notwendige Anschluss zur Verfügung steht und übernimmt hierfür ggf. anfallende Kosten. Für Schäden an den technischen Geräten infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder
-Schwankungen hat der Kunde einzustehen.
9) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Miete von Gegenständen alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Gegenstände anzuzeigen. Beschädigungen, welche bei Weitergebrauch Reparaturen erfordern, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für erhebliche Wertminderungen der Geräte, die durch den Kunden innerhalb des Vermietzeitraums entstanden sind. Bei Verlust des Mietgegenstandes wird der Neupreis des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt.
10) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen technischer Bestimmungen aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal von MPL ange­mietet, so hat der Kunde Sorge zu tragen, dass die Einhaltung aller geltenden Sicher heitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) gewährleistet wird.
11) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Die Gegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens zum letzten vereinbarten Tag der Mietzeit ins Lager von MPL zurückzugeben. Eventuelle Nacharbeiten durch MPL können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
12) Bei schriftlicher Stornierung eines schriftlich bestätigten Auftrags durch den Kunden wird eine, wie folgt gestaffelte, Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt:
a) bis zu 6 Wochen vor der Veranstaltung – 25%,
b) bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung – 50%,
c) bis zu  2 Wochen vor der Veranstaltung  – 70%,
c) bis zu 1 Wochen vor der Veranstaltung – 100%.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MPL maßgeblich.
13) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für die vereinbarten Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt zuguns­ten von MPL vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Kunden wesentlich verschlech­tert haben, z.B. wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außer gerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird oder wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen;
b) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät;
c) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
14) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens ist MPL berechtigt, den Mietpreis der Mietgegenstände für die gesamte ursprüngliche Vertragszeit zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Sonstiges
1) Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.
2) Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestim­mungen gültig.
3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von MPL. Für die gesamten Rechts­ beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von MPL.
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